FAQ zum
GA-Rundbrief „Frankfurt-Anwendung, 1. Teil“
(24.5.2005)

Titel des Rundbriefes: „Eheste Anwendung eines neuen EuGH-Urteils für Gastronomie-Rechtsbehelfsfälle“


Nachfolgend werden die häufigsten Fragen zum Rundbrief beantwortet:


1. Thema Zurückziehungsvorschlag

a) An wen ist der Zurückziehungsvorschlag zu schicken?

Der Zurückziehungsvorschlag kann gleich direkt an den Abgabepflichtigen geschickt werden, auch bei bestehendem Vollmachtsverhältnis (zB auch bei Zustellvollmacht an den Steuerberater). Begründung: Nachdem dem Zurückziehungsvorschlag kein Anbringen zugrunde liegt und die Behörde zu dieser rein informativen Erledigung nicht verpflichtet ist, ist keine „Zustellung“ iS der LAO, sondern nur ein formloses Zusenden erforderlich. Wenn auch zB ein Steuerberater mit Vollmacht im Namen des Vertretenen verbindlich und wirksam Erklärungen für den Abgabepflichtigen abgeben kann, ist der Abgabepflichtige selbst als Vollmachtgeber weiterhin berechtigt und befähigt, eine derartige Erklärung (auch ohne Wissen des Steuerberaters) wirksam und unwiderruflich abzugeben.

b) Muss der Zurückziehungsvorschlag gegen Zustellnachweis (RsA, RsB) ausgesandt werden?

Nein, nicht unbedingt:
Denn § 78 LAO ist hier wegen des Charakters einer "freiwilligen" (im Gesetz nicht vorgesehenen, von der Partei nicht
verlangten) Erledigung, welche keine Rechtsverhältnisse schafft oder über solche abspricht und auf welche die Partei keinen Anspruch hat, nicht anwendbar.
Wenn man von einer an sich funktionierenden Postzustellung ausgeht, wäre die (allenfalls unrichtige) Behauptung des Abgabepflichtigen, er hätte das Schreiben nicht erhalten, bloß gleichbedeutend mit seinem Willen, auf seine möglichen Ansprüche nicht zu verzichten, das Verfahren weiter zu betreiben (und zB eine Erledigung seiner Berufung zu erwarten).

c) Soll der Zurückziehungsvorschlag auch an andere als Ausschankbetriebe gesandt werden?

Das EuGH-Urteil zu Frankfurt am Main bezieht sich ausschließlich auf Gastronomieumsätze (Dienstleistungskomponente im Entgelt für alkoholische Getränke überwiegend: Gasthaus, Hotel, Cafe, Buschenschank, Kantine, Imbiss, …).
Andere Betriebe (Einzelhandel, Großhandel, …) sind daher vom neuen EuGH-Urteil (leider) nicht betroffen.

d) Kann der Zurückziehungsvorschlag trotzdem auch an andere Betriebe (zB Kaufleute, Weinabgabestellen usw) - gesandt werden?

Im Begleitschreiben zum Zurückziehungsvorschlag wird offen dargestellt, dass sich das EuGH-Urteil zu Frankfurt am Main nur auf Gastronomieumsätze bezieht (also wird keine „Falle“ gebaut). Demnach hätte ein Handelsbetrieb von daher keinen Anlass, auf eine allfällig günstigere Rechtsbehelfsverfahrensposition zu verzichten, kann aber natürlich trotzdem (etwa wegen der langen Verfahrensdauer oder wegen hoher Kosten) mit genau diesem Schreiben aus dem Verfahren „aussteigen“. Unter diesem Gesichtspunkt spricht nichts gegen diese „Fleißaufgabe“, auch anderen Betrieben den Ausstieg zu erleichtern.

e) Wie ist bei Mischbetrieben (Kaufhaus + Gasthaus; Kaufhaus + Kantine; Tankstelle mit Gassenverkauf + Ausschank; Buschenschank + Weinabgabestelle, …) vorzugehen?

Auch diese Unternehmen sollen den Zurückziehungsvorschlag erhalten. Auf Rückfrage der Betriebe können Sie die Auskunft erteilen, dass auch ein teilweiser Verzicht – bezogen auf die Dienstleistungsumsätze (Ausschank-Anteile) abgegeben werden kann. Diesfalls ist die entstehende Sondersituation (Besteuerung von Alkohol teilweise ohne Bereicherungsverbot möglich) bei weiteren Erledigungen zu bedenken.

f) Im Rechtsbehelfsfall wurde die Abgabe auf Alkohol mit 0,00 festgesetzt, ein Guthaben ausgesprochen (zB Bescheide 55, 55neu, 56, 64) und dieser Bescheid mit Berufung oder Vorlageantrag angefochten, wobei aber das Bereicherungsverbot noch NICHT angewendet wurde. Ist der Zurückziehungsvorschlag auch in diesem Fall auszusenden?

g) Das Bereicherungsverbot wurde angewendet (Musterbescheid 80), innerhalb der Rechtsmittelfrist langte keine Berufung ein. Ist der Zurückziehungsvorschlag auch in diesem Fall auszusenden?

Nein. Auch kein Vorhalt. Denn die alkoholischen Getränke wurden in diesem Fall auf Basis des Bereicherungsverbotes rechtswirksam und materiell rechtskräftig zu 100 % besteuert; der Abgabepflichtige kann (für den jeweiligen [Teil-]Zeitraum) keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen.

h) Gegen die Anwendung des Bereicherungsverbotes (Musterbescheid 80) wurde eine Berufung eingebracht. Ist der Zurückziehungsvorschlag auch in diesem Fall auszusenden?

Ja. Hier würde dann – im günstigsten Fall – vom Abgabepflichtigen die erwähnte Berufung zurückgezogen werden.

i) Ist der Zurückziehungsvorschlag unabhängig vom Status der Vorhaltsbeantwortung auszusenden?

Ja. Also in allen offenen Gastronomie-Rechtsbehelfsfällen, wo der Vorhalt noch nicht ausgesandt wurde, ferner wo er ausgesandt und beantwortet oder auch nicht beantwortet wurde; unabhängig davon, ob zur ausständigen Beantwortung eine Fristverlängerung beantragt wurde oder nicht.

j) Wie hoch ist die erwartete Zurückziehungsquote?

Eher gering: Dies liegt darin begründet, dass die Abgabepflichtigen immer noch (zT überhöhte) Hoffnungen hinsichtlich einer möglichen Steuerrückzahlung haben; außerdem haben diese teilweise schon erhebliche Beratungskosten hinnehmen müssen.
Andererseits würde eine aktuelle Zwischenbilanz einerseits die lange Verfahrensdauer und andererseits die oft nicht unbedeutenden Verfahrenskosten gegenüberstellen müssen – bei einem bisher für die Steuerpflichtigen „unbrauchbaren“ Zwischenergebnis (bislang keine Rückzahlung).
Der Zurückziehungsvorschlag sollte aber dennoch aus Gründen einer einheitlichen Vorgehensweise, aber auch aus Informationsgründen an die Abgabepflichtigen ausgesandt werden, da die Linie „Anwendung des Frankfurt-Urteils“ fortgeführt werden wird.


2. Vorschau Gastronomiebetriebe-Rechtsbehelfsfälle


3. Vorschau Handelsbetriebe-Rechtsbehelfsfälle

a) Wie geht es bei den Handelsbetrieben weiter, da doch die Vorhalte nicht ausreichend sind?

Erweiterte Vorhalte – deren Auswertung und rechtliche Würdigung dadurch natürlich auch umfangreicher und aufwändiger werden würde – sind noch nicht ausgearbeitet. Vielmehr wird angedacht, mit den Vertretern der Handelsketten Gespräche und Verhandlungen zu führen, um das wahrscheinlichste Überwälzungsausmaß auszuloten und uU den Gemeinden als mögliches Ergebnis vorzuschlagen. Diese Ergebnisse hätten dann sicherlich auch Indizcharakter für andere Handelsbetriebe, die ansonsten im Einzelfall untersucht zu werden hätten.


4. Oberbehördliche Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bei Gastronomie-Rechtsbehelfsfällen ohne Besteuerung alkoholischer Getränke

a) Um welche Bescheide geht es hier, die oberbehördlich aufgehoben werden sollen?

Vorrangig um „Nachzügler“ der Musterbescheide 55, 55neu, 56 und64..
Anmerkung: In der Regel sind diese Bescheide aber ab Herbst 2000 bis Ende 2001 erlassen worden und daher aus zeitlichen Gründen nicht mehr dieser oberbehördlichen Aufhebung zugänglich.

b) Können Bescheide des Gemeinderates (BE 75, 76, 78, …) auch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oberbehördlich aufgehoben werden?

Nein; denn der in der LAO-Systematik enthaltene Vertrauensschutz der Abgabepflichtigen lässt derartige Eingriffe auf rechtskräftig in letzter Instanz des ordentlichen Rechtszuges abgeschlossene Verfahren nicht mehr zu.
(Das wäre bei Rechtswidrigkeit des Inhaltes ausnahmsweise nur unter den Voraussetzungen des § 220 Abs 3 LAO zulässig; ansonsten bei einem nicht richtig zusammengesetzten Gemeinderat oder bei wesentlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen sowie bei Aktenwidrigkeit.)


5. Folgende Frage fehlt hier noch zum besprochenen Rundbrief: .........

Richten Sie bitte Ihre Anfrage an den Steiermärkischen Gemeindebund - post@gemeindebund.steiermark.at, zH Herrn Robert Koch oder zH Herrn Michael Uranschek.