AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG

è Rechtsabteilung 7
Ergeht an:
den Magistrat der Landeshauptstadt Graz
alle Gemeinden

Nachrichtlich an:
alle Bezirkshauptmannschaften
Städte- und Gemeindebund
Organisationsabteilung - Erlasssammlung

Gemeinden und
Gemeindeverbände
Wahlen und Volksrechte

Bearbeiter: Dr. Kindermann
Tel.: (0316) 877-2714
Fax: (0316) 877-4283
E-Mail: post@ra7.stmk.gv.at

Bei Antwortschreiben bitte
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GZ:      7-485-9/95-23 Graz, am 10. August 2001

Ggst:   Abgabenverordnungen der Gemeinden,
           Währungsumstellung -
           Verordnungsprüfung gemäß § 100
           Stmk. Gemeindeordnung 1967.

 

 

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        Aus gegebenem Anlass wird im Interesse einer landeseinheitlichen Umsetzung der Währungsumstellung in Abgabenverordnungen der Gemeinden durch die Gemeindeabteilung folgende Vorgangsweise empfohlen:

        Nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 sind in Rechtsinstrumenten enthaltene Bezugnahmen auf nationale Währungseinheiten nach dem 31. Dezember 2001 (Ende der Übergangsfrist) automatisch und unter Zugrundelegung des jeweiligen Umrechnungskurses als Bezugnahmen auf die Euro-Einheit zu verstehen.

        Demgemäß müssten Verordnungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 erlassen worden sind, aufgrund der Währungsumstellung an sich nicht geändert werden. Da aber den Rechtsunterworfenen aus Transparenzgründen die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, der Abgabenverordnung selbst den jeweils gültigen Einheits- bzw. Gebührensatz entnehmen zu können, wird seitens der Aufsichtsbehörde angeregt, dem Rechtsbestand angehörende Verordnungen, welche ausschließlich Schillingbeträge oder Schillingverweise enthalten, abzuändern und auf Euro umzustellen. Unabhängig davon, ob die Umstellung durch exakte Umrechnung ("technische Anpassung") oder Neufestsetzung ("Glättung") von Beträgen erfolgt, wird jedenfalls eine entsprechende Beschlussfassung durch den Gemeinderat erforderlich sein. In Verordnungen die nach dem 31. Dezember 2001 erlassen werden, ist die Anführung des Euro zwingend erforderlich.

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        Im Falle einer Umstellung wäre es zweckmäßig, dass die Gemeinden die in Rede stehenden Beitrags- und Gebührenregelungen durch genaue Umrechnung abändern. Einerseits wäre dadurch gewährleistet, dass sich die Gemeinden von vornherein nicht dem Vorwurf aussetzen, die Euro-Umstellung für versteckte Tariferhöhungen zu nutzen, andererseits hätte eine exakte Umrechnung auch den Vorteil, dass individuelle Rechtsakte (wie z.B. Dauerbescheide) deren Rechtsgrundlagen in einer Abgabenverordnung liegen, nicht neu erlassen werden müssten.

        Werden Abgabenverordnungen aufgrund der Euro-Umstellung im Sinne obiger Ausführungen geändert und der Aufsichtsbehörde gemäß § 100 Abs. 1 Stmk. Gemeindeordnung mitgeteilt, so wird für den Fall, dass eine exakte Umrechnung durchgeführt wird, die aufsichtsbehördliche Prüfung aus Zweckmäßigkeitsgründen grundsätzlich ohne Ergehen einer eigenständigen Äußerung an die Gemeinde abgeschlossen.

        Aus diesem Grunde ist im Vorlageschreiben an die Aufsichtsbehörde auf den Umstand der Euro-Umstellung und insbesondere auf die Art der Umstellung (entweder exakte Umrechnung oder Neufestsetzung) ausdrücklich hinzuweisen.

Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Abteilungsvorstand:

(Hofrat Dr. Heinz SCHILLE)

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