AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG |
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è Rechtsabteilung 7 | ||
Ergeht
an: den Magistrat der Landeshauptstadt Graz alle Gemeinden Nachrichtlich
an: |
Gemeinden und Bearbeiter: Dr. Kindermann Bei Antwortschreiben bitte |
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GZ: 7-485-9/95-23 | Graz, am 10. August 2001 | |
Ggst: Abgabenverordnungen
der Gemeinden, |
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Aus
gegebenem Anlass wird im Interesse einer landeseinheitlichen Umsetzung der Währungsumstellung
in Abgabenverordnungen der Gemeinden durch die Gemeindeabteilung folgende Vorgangsweise
empfohlen:
Nach
Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 sind in Rechtsinstrumenten enthaltene
Bezugnahmen auf nationale Währungseinheiten nach dem 31. Dezember 2001
(Ende der Übergangsfrist) automatisch und unter Zugrundelegung
des jeweiligen Umrechnungskurses als Bezugnahmen auf die Euro-Einheit zu verstehen.
Demgemäß müssten
Verordnungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 erlassen worden sind,
aufgrund der Währungsumstellung an sich nicht geändert werden. Da
aber den Rechtsunterworfenen aus Transparenzgründen die Möglichkeit
eingeräumt werden sollte, der Abgabenverordnung selbst den jeweils gültigen
Einheits- bzw. Gebührensatz entnehmen zu können, wird seitens der
Aufsichtsbehörde angeregt, dem Rechtsbestand angehörende Verordnungen,
welche ausschließlich Schillingbeträge oder Schillingverweise
enthalten, abzuändern und auf Euro umzustellen. Unabhängig
davon, ob die Umstellung durch exakte Umrechnung ("technische Anpassung")
oder Neufestsetzung ("Glättung") von Beträgen erfolgt, wird
jedenfalls eine entsprechende Beschlussfassung durch den Gemeinderat
erforderlich sein. In Verordnungen die nach dem 31. Dezember 2001 erlassen
werden, ist die Anführung des Euro zwingend erforderlich.
Im Falle einer Umstellung wäre es zweckmäßig, dass die Gemeinden die in Rede stehenden Beitrags- und Gebührenregelungen durch genaue Umrechnung abändern. Einerseits wäre dadurch gewährleistet, dass sich die Gemeinden von vornherein nicht dem Vorwurf aussetzen, die Euro-Umstellung für versteckte Tariferhöhungen zu nutzen, andererseits hätte eine exakte Umrechnung auch den Vorteil, dass individuelle Rechtsakte (wie z.B. Dauerbescheide) deren Rechtsgrundlagen in einer Abgabenverordnung liegen, nicht neu erlassen werden müssten.
Werden Abgabenverordnungen aufgrund der Euro-Umstellung im Sinne obiger Ausführungen geändert und der Aufsichtsbehörde gemäß § 100 Abs. 1 Stmk. Gemeindeordnung mitgeteilt, so wird für den Fall, dass eine exakte Umrechnung durchgeführt wird, die aufsichtsbehördliche Prüfung aus Zweckmäßigkeitsgründen grundsätzlich ohne Ergehen einer eigenständigen Äußerung an die Gemeinde abgeschlossen.
Aus diesem Grunde ist im Vorlageschreiben an die Aufsichtsbehörde auf den Umstand der Euro-Umstellung und insbesondere auf die Art der Umstellung (entweder exakte Umrechnung oder Neufestsetzung) ausdrücklich hinzuweisen.
Für die Steiermärkische
Landesregierung:
Der Abteilungsvorstand:
(Hofrat Dr. Heinz SCHILLE)
8011 Graz . Hofgasse13/III . DVR 0087122 . UID
ATU37001007
Parteienverkehr: Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung