Kurztitel
Bundesgesetz: Regelung bestimmter rechtlicher Aspekte des
elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs (E-Commerce-Gesetz -
ECG) und Änderung des Signaturgesetzes sowie der
Zivilprozessordnung
(NR: GP XXI RV 817 AB 853 S. 83. BR: AB 6499 S. 682.)
[CELEX-Nr.: 300L0031]
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 152/2001

Text
Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des
elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt
(E-Commerce-Gesetz - ECG) und das Signaturgesetz sowie die
Zivilprozessordnung geändert werden


  Der Nationalrat hat beschlossen:


                              Artikel I

       Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des
    elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt werden
                       (E-Commerce-Gesetz - ECG)

                             1. Abschnitt

                 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

                           Anwendungsbereich

  § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt einen rechtlichen Rahmen für
bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäfts- und
Rechtsverkehrs. Es behandelt die Zulassung von Diensteanbietern,
deren Informationspflichten, den Abschluss von Verträgen, die
Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, das Herkunftslandprinzip
und die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten im
elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehr.

  (2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das
Herkunftslandprinzip (§§ 20 bis 23) und die Zusammenarbeit mit
anderen Mitgliedstaaten (§ 25) sind nur auf den Verkehr von
Diensten der Informationsgesellschaft innerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums anzuwenden.

  § 2. Dieses Bundesgesetz lässt Belange des Abgabenwesens, des
Datenschutzes und des Kartellrechts unberührt.


                         Begriffsbestimmungen

  § 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
  1. Dienst der Informationsgesellschaft: ein in der Regel gegen
     Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des
     Empfängers bereitgestellter Dienst (§ 1 Abs. 1 Z 2
     Notifikationsgesetz 1999), insbesondere der Online-Vertrieb von
     Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die
     Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und
     Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen über
     ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem
     solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers
     speichern;
  2. Diensteanbieter: eine natürliche oder juristische Person oder
     sonstige rechtsfähige Einrichtung, die einen Dienst der
     Informationsgesellschaft bereitstellt;
  3. niedergelassener Diensteanbieter: ein Diensteanbieter, der eine
     Wirtschaftstätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf
     unbestimmte Zeit tatsächlich ausübt, wobei das Vorhandensein
     und die Nutzung von technischen Mitteln und Technologien, die
     zur Bereitstellung des Dienstes erforderlich sind, für sich
     allein noch keine Niederlassung des Diensteanbieters begründen;
  4. Nutzer: eine natürliche oder juristische Person oder sonstige
     rechtsfähige Einrichtung, die zu beruflichen oder sonstigen
     Zwecken einen Dienst der Informationsgesellschaft in Anspruch
     nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder
     Informationen zugänglich zu machen;
  5. Verbraucher: eine natürliche Person, die zu Zwecken handelt,
     die nicht zu ihren gewerblichen, geschäftlichen oder
     beruflichen Tätigkeiten gehören;
  6. kommerzielle Kommunikation: Werbung und andere Formen der
     Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung
     des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des
     Erscheinungsbildes eines Unternehmens dienen, ausgenommen
     a) Angaben, die einen direkten Zugang zur Tätigkeit des
        Unternehmens ermöglichen, etwa ein Domain-Name oder eine
        elektronische Postadresse, sowie
     b) unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung
        gemachte Angaben über Waren, Dienstleistungen oder das
        Erscheinungsbild eines Unternehmens;
  7. Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
     oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
  8. koordinierter Bereich: die allgemein oder besonders für Dienste
     der Informationsgesellschaft und für Diensteanbieter geltenden
     Rechtsvorschriften über die Aufnahme und die Ausübung einer
     solchen Tätigkeit, insbesondere Rechtsvorschriften über die
     Qualifikation und das Verhalten der Diensteanbieter, über die
     Genehmigung oder Anmeldung sowie die Qualität und den Inhalt
     der Dienste der Informationsgesellschaft - einschließlich der
     für die Werbung und für Verträge geltenden Bestimmungen - und
     über die rechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter.


                            2. Abschnitt

         Zulassung von Diensten der Informationsgesellschaft

                          Zulassungsfreiheit

  § 4. (1) Die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines
Diensteanbieters bedürfen keiner gesonderten behördlichen
Zulassung, Bewilligung, Genehmigung oder Konzession oder sonstigen
Anforderung gleicher Wirkung.

  (2) Rechtsvorschriften, die die Zulässigkeit der Aufnahme oder
Ausübung einer geschäftlichen, gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeit regeln und nicht besonders und ausschließlich für
Dienste der Informationsgesellschaft oder deren Anbieter gelten,
bleiben unberührt. Gleiches gilt für Rechtsvorschriften über die
Anzeige- oder Konzessionspflicht von Telekommunikationsdiensten.


                             3. Abschnitt

                         Informationspflichten

                        Allgemeine Informationen

  § 5. (1) Ein Diensteanbieter hat den Nutzern ständig zumindest
folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur
Verfügung zu stellen:
  1. seinen Namen oder seine Firma;
  2. die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;
  3. Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und
     unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner
     elektronischen Postadresse;
  4. sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das
     Firmenbuchgericht;
  5. soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt,
     die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;
  6. bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen
     Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder
     eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die
     Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen
     worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe-
     oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;
  7. sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

  (2) Sofern in Diensten der Informationsgesellschaft Preise
angeführt werden, sind diese so auszuzeichnen, dass sie ein
durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen
kann. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise
einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und
Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Darüber
hinaus ist auch anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind.

  (3) Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt.


         Informationen über kommerzielle Kommunikation

  § 6. (1) Ein Diensteanbieter hat dafür zu sorgen, dass eine
kommerzielle Kommunikation, die Bestandteil eines Dienstes der
Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt,
klar und eindeutig
  1. als solche erkennbar ist,
  2. die natürliche oder juristische Person, die die kommerzielle
     Kommunikation in Auftrag gegeben hat, erkennen lässt,
  3. Angebote zur Absatzförderung wie etwa Zugaben und Geschenke als
     solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den
     Bedingungen für ihre Inanspruchnahme enthält sowie
  4. Preisausschreiben und Gewinnspiele als solche erkennen lässt
     und einen einfachen Zugang zu den Teilnahmebedingungen enthält.

  (2) Sonstige Informationspflichten für kommerzielle
Kommunikation sowie Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit von
Angeboten zur Absatzförderung und von Preisausschreiben und
Gewinnspielen bleiben unberührt.


          Nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation

  § 7. (1) Ein Diensteanbieter, der eine kommerzielle
Kommunikation zulässigerweise ohne vorherige Zustimmung des
Empfängers mittels elektronischer Post versendet, hat dafür zu
sorgen, dass die kommerzielle Kommunikation bei ihrem Eingang beim
Nutzer klar und eindeutig als solche erkennbar ist.

  (2) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) hat
eine Liste zu führen, in die sich diejenigen Personen und
Unternehmen kostenlos eintragen können, die für sich die Zusendung
kommerzieller Kommunikation im Weg der elektronischen Post
ausgeschlossen haben. Die in Abs. 1 genannten Diensteanbieter
haben diese Liste zu beachten.

  (3) Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit
der Übermittlung kommerzieller Kommunikation im Weg der
elektronischen Post bleiben unberührt.


     Kommerzielle Kommunikation für Angehörige geregelter Berufe

  § 8. (1) Für Diensteanbieter, die berufsrechtlichen Vorschriften
unterliegen, ist eine kommerzielle Kommunikation, die Bestandteil
eines von ihnen bereitgestellten Dienstes der
Informationsgesellschaft ist oder einen solchen darstellt,
zulässig.

  (2) Berufsrechtliche Vorschriften, die kommerzielle
Kommunikation für die Angehörigen dieser Berufe insbesondere zur
Wahrung der Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs, zur
Sicherung des Berufsgeheimnisses und zur Einhaltung eines lauteren
Verhaltens gegenüber Kunden und anderen Berufsangehörigen
einschränken, bleiben unberührt.


                             4. Abschnitt

                         Abschluss von Verträgen

                   Informationen für Vertragsabschlüsse

  § 9. (1) Ein Diensteanbieter hat einen Nutzer vor Abgabe seiner
Vertragserklärung (Vertragsanbot oder -annahme) über folgende
Belange klar, verständlich und eindeutig zu informieren:
  1. die einzelnen technischen Schritte, die zu seiner
     Vertragserklärung und zum Vertragsabschluss führen;
  2. den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom
     Diensteanbieter gespeichert wird sowie gegebenenfalls den
     Zugang zu einem solchen Vertragstext;
  3. die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von
     Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragserklärung sowie
  4. die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann.

  (2) Ein Diensteanbieter hat die freiwilligen Verhaltenskodizes,
denen er sich unterwirft, und den elektronischen Zugang zu diesen
Kodizes anzugeben.

  (3) Die Informationspflichten nach den Abs. 1 und 2 können nicht
zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden. Sie gelten nicht
für Verträge, die ausschließlich im Weg der elektronischen Post
oder eines damit vergleichbaren individuellen
Kommunikationsmittels abgeschlossen werden.

  (4) Sonstige Informationspflichten des Diensteanbieters bleiben
unberührt.


                   Abgabe einer Vertragserklärung

  § 10. (1) Ein Diensteanbieter hat dem Nutzer angemessene,
wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu
stellen, mit denen dieser Eingabefehler vor der Abgabe seiner
Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann.

  (2) Ein Diensteanbieter hat dem Nutzer den Zugang einer
elektronischen Vertragserklärung unverzüglich elektronisch zu
bestätigen.

  (3) Die Verpflichtungen des Diensteanbieters nach den Abs. 1 und
2 können nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden.
Sie gelten nicht für Verträge, die ausschließlich im Weg der
elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen
elektronischen Kommunikationsmittels abgeschlossen werden.


             Vertragsbestimmungen und Geschäftsbedingungen

  § 11. Ein Diensteanbieter hat die Vertragsbestimmungen und die
allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Nutzer so zur Verfügung zu
stellen, dass er sie speichern und wiedergeben kann. Diese
Verpflichtung kann nicht zum Nachteil des Nutzers abbedungen
werden.


                  Zugang elektronischer Erklärungen

  § 12. Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich
erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische
Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn sie die Partei,
für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen
kann. Diese Regelung kann nicht zum Nachteil von Verbrauchern
abbedungen werden.


                             5. Abschnitt

                Verantwortlichkeit von Diensteanbietern

            Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Durchleitung

  § 13. (1) Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene
Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder den
Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, ist für die
übermittelten Informationen nicht verantwortlich, sofern er
  1. die Übermittlung nicht veranlasst,
  2. den Empfänger der übermittelten Informationen nicht auswählt
     und
  3. die übermittelten Informationen weder auswählt noch verändert.

  (2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des
Zugangs im Sinn des Abs. 1 umfassen auch die automatische
kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen,
soweit diese Zwischenspeicherung nur der Durchführung der
Übermittlung im Kommunikationsnetz dient und die Information nicht
länger gespeichert wird, als es für die Übermittlung üblicherweise
erforderlich ist.


           Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Suchmaschinen

  § 14. (1) Ein Diensteanbieter, der Nutzern eine Suchmaschine
oder andere elektronische Hilfsmittel zur Suche nach fremden
Informationen bereitstellt, ist für die abgefragten Informationen
nicht verantwortlich, sofern er
  1. die Übermittlung der abgefragten Informationen nicht
     veranlasst,
  2. den Empfänger der abgefragten Informationen nicht auswählt und
  3. die abgefragten Informationen weder auswählt noch verändert.

  (2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Person, von der die
abgefragten Informationen stammen, dem Diensteanbieter untersteht
oder von ihm beaufsichtigt wird.


       Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Zwischenspeicherungen
                             (Caching)

  § 15. Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene
Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt, ist für
eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die nur
der effizienteren Gestaltung der auf Abruf anderer Nutzer
erfolgenden Informationsübermittlung dient, nicht verantwortlich,
sofern er
  1. die Information nicht verändert,
  2. die Bedingungen für den Zugang zur Information beachtet,
  3. die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in
     allgemein anerkannten und verwendeten Industriestandards
     festgelegt sind, beachtet,
  4. die zulässige Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten
     über die Nutzung der Information, die in allgemein anerkannten
     und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht
     beeinträchtigt und
  5. unverzüglich eine von ihm gespeicherte Information entfernt
     oder den Zugang zu ihr sperrt, sobald er tatsächliche Kenntnis
     davon erhalten hat, dass die Information am ursprünglichen
     Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt oder der
     Zugang zu ihr gesperrt wurde oder dass ein Gericht oder eine
     Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperre angeordnet hat.


  Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Speicherung fremder Inhalte
                           (Hosting)

  § 16. (1) Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene
Informationen speichert, ist für die im Auftrag eines Nutzers
gespeicherten Informationen nicht verantwortlich, sofern er
  1. von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine
     tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf
     Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände
     bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder
     Information offensichtlich wird, oder,
  2. sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erhalten hat,
     unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder
     den Zugang zu ihr zu sperren.

  (2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer dem
Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.


           Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Links

  § 17. (1) Ein Diensteanbieter, der mittels eines elektronischen
Verweises einen Zugang zu fremden Informationen eröffnet, ist für
diese Informationen nicht verantwortlich,
  1. sofern er von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information
     keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf
     Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände
     bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder
     Information offensichtlich wird, oder,
  2. sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt hat,
     unverzüglich tätig wird, um den elektronischen Verweis zu
     entfernen.

  (2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Person, von der die
Informationen stammen, dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm
beaufsichtigt wird oder der Diensteanbieter die fremden
Informationen als seine eigenen darstellt.


              Umfang der Pflichten der Diensteanbieter

  § 18. (1) Die in den §§ 13 bis 17 genannten Diensteanbieter sind
nicht verpflichtet, die von ihnen gespeicherten, übermittelten
oder zugänglich gemachten Informationen allgemein zu überwachen
oder von sich aus nach Umständen zu forschen, die auf
rechtswidrige Tätigkeiten hinweisen.

  (2) Die in den §§ 13 und 16 genannten Diensteanbieter haben auf
Grund der Anordnung eines dazu gesetzlich befugten inländischen
Gerichtes diesem alle Informationen zu übermitteln, an Hand deren
die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die
Übermittlung oder Speicherung von Informationen abgeschlossen
haben, zur Verhütung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung
gerichtlich strafbarer Handlungen ermittelt werden können.

  (3) Die in § 16 genannten Diensteanbieter haben auf Grund der
Anordnung einer Verwaltungsbehörde dieser den Namen und die
Adressen der Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen
über die Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, zu
übermitteln, sofern die Kenntnis dieser Informationen eine
wesentliche Voraussetzung der Wahrnehmung der der Behörde
übertragenen Aufgaben bildet.

  (4) Die in § 16 genannten Diensteanbieter haben den Namen und
die Adresse eines Nutzers ihres Dienstes, mit dem sie
Vereinbarungen über die Speicherung von Informationen
abgeschlossen haben, auf Verlangen dritten Personen zu
übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse
an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines
bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts sowie überdies glaubhaft
machen, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche
Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.

  (5) Sonstige Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der
Diensteanbieter gegenüber Behörden oder Gerichten bleiben
unberührt.


                       Weitergehende Vorschriften

  § 19. (1) Die §§ 13 bis 18 lassen gesetzliche Vorschriften, nach
denen ein Gericht oder eine Behörde dem Diensteanbieter die
Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung
auftragen kann, unberührt.

  (2) Abs. 1 sowie die §§ 13 bis 18 sind auch auf Anbieter
anzuwenden, die unentgeltlich elektronische Dienste bereitstellen.


                             6. Abschnitt

                    Herkunftslandprinzip und Ausnahmen

                          Herkunftslandprinzip

  § 20. (1) Im koordinierten Bereich (§ 3 Z 8) richten sich die
rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat
niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staats.

  (2) Der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft
aus einem anderen Mitgliedstaat darf vorbehaltlich der §§ 21
bis 23 nicht auf Grund inländischer Rechtsvorschriften eingeschränkt
werden, die in den koordinierten Bereich fallen.


                    Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip

  § 21. Das Herkunftslandprinzip ist in folgenden Bereichen nicht
anzuwenden:
   1. Belange des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, der
      gewerblichen Schutzrechte sowie des Datenbank- und
      Halbleiterschutzes;
   2. die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, auf die die
      Mitgliedstaaten eine der in Art. 8 Abs. 1 der
      Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 275 vom 27. Oktober 2000,
      S 39, vorgesehenen Ausnahmen angewendet haben;
   3. Rechtsvorschriften über die Werbung für Investmentfonds und
      andere Organismen für gemeinsame Anlagen von Wertpapieren im
      Vertriebsstaat;
   4. die in Art. 30 und in Titel IV der Richtlinie 92/49/EWG, ABl.
      Nr. L 228 vom 11. August 1992, S 1, zuletzt geändert durch die
      Richtlinie 95/26/EG, ABl. Nr. L 168 vom 18. Juli 1995, S 7, in
      Titel IV der Richtlinie 92/96/EWG, ABl. Nr. L 360 vom
      9. Dezember 1992, S 1, zuletzt geändert durch die
      Richtlinie 95/26/EG, in den Art. 7 und 8 der
      Richtlinie 88/357/EWG, ABl. Nr. L 172 vom 4. Juli 1988, S 1,
      zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/49/EG, sowie in
      Art. 4 der Richtlinie 90/619/EWG, ABl. Nr. L 330 vom
      29. November 1990, S 50, zuletzt geändert durch die
      Richtlinie 92/96/EG, enthaltenen Rechtsvorschriften über die
      Verpflichtungen von Versicherungsunternehmen zur Vorlage der
      Bedingungen für eine Pflichtversicherung an die zuständige
      Aufsichtsbehörde, über die freie Niederlassung und den freien
      Dienstleistungsverkehr von Versicherungsunternehmen im
      Europäischen Wirtschaftsraum und über das anwendbare Recht bei
      Nicht-Lebens- und Lebensversicherungsverträgen, die in einem
      Mitgliedstaat gelegene Risiken decken;
   5. die Freiheit der Parteien eines Vertrags zur Rechtswahl;
   6. vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf
      Verbraucherverträge einschließlich der gesetzlichen
      Informationspflichten, die einen bestimmenden Einfluss auf die
      Entscheidung zum Vertragsabschluss haben;
   7. die Rechtswirksamkeit von Verträgen zur Begründung oder
      Übertragung von Rechten an Immobilien, sofern diese Verträge
      nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sich die Immobilie
      befindet, zwingenden Formvorschriften unterliegen;
   8. die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbung und anderer
      Maßnahmen zur Absatzförderung im Weg der elektronischen Post;
   9. die Tätigkeit von Notaren und die Tätigkeit von Angehörigen
      gleichwertiger Berufe, soweit diese öffentlich-rechtliche
      Befugnisse ausüben;
  10. die Vertretung einer Partei und die Verteidigung ihrer
      Interessen vor den Gerichten, vor unabhängigen
      Verwaltungssenaten oder vor Behörden im Sinne des Art. 133 Z 4
      B-VG;
  11. Gewinn- und Glücksspiele, bei denen ein Einsatz, der einen
      Geldwert darstellt, zu leisten ist, einschließlich von
      Lotterien und Wetten;
  12. Rechtsvorschriften über Waren, wie etwa Sicherheitsnormen,
      Kennzeichnungspflichten, Verbote und Einschränkungen der
      Innehabung oder des Besitzes, sowie über die Haftung für
      fehlerhafte Waren;
  13. Rechtsvorschriften über die Lieferung von Waren einschließlich
      der Lieferung von Arzneimitteln und
  14. Rechtsvorschriften über Dienstleistungen, die nicht
      elektronisch erbracht werden.


                Abweichungen vom Herkunftslandprinzip

  § 22. (1) Ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde kann im
Rahmen seiner bzw. ihrer gesetzlichen Befugnisse abweichend vom
Herkunftslandprinzip Maßnahmen ergreifen, die den freien Verkehr
der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen
Mitgliedstaat einschränken. Solche Maßnahmen müssen jedoch zum
Schutz eines der in Abs. 2 genannten Rechtsgüter erforderlich
sein. Sie dürfen sich nur gegen einen Diensteanbieter richten, der
eines dieser Rechtsgüter beeinträchtigt oder ernstlich und
schwerwiegend zu beeinträchtigen droht. Auch müssen sie in einem
angemessenen Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen stehen.

  (2) Der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft
aus einem anderen Mitgliedstaat kann nur aus folgenden Gründen
eingeschränkt werden:
  1. Schutz der öffentlichen Ordnung, etwa zur Verhütung,
     Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung strafbarer Handlungen,
     einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze
     aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der
     Nationalität;
  2. Schutz der Würde einzelner Menschen;
  3. Schutz der öffentlichen Gesundheit;
  4. Schutz der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Wahrung
     nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen und
  5. Schutz der Verbraucher einschließlich des Schutzes der Anleger.

  § 23. (1) Eine Verwaltungsbehörde hat ihre Absicht zur
Ergreifung von Maßnahmen, die den freien Verkehr von Diensten der
Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat
einschränken, der Europäischen Kommission und der zuständigen
Stelle des anderen Staates mitzuteilen und diese aufzufordern,
geeignete Maßnahmen gegen den Diensteanbieter zu veranlassen. Die
Behörde kann die von ihr beabsichtigten Maßnahmen erst
durchführen, wenn die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaats
dieser Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist Folge
geleistet hat oder die von ihr ergriffenen Maßnahmen unzulänglich
sind.

  (2) Bei Gefahr im Verzug kann die Verwaltungsbehörde die von ihr
beabsichtigten Maßnahmen auch ohne Verständigung der Kommission
und Aufforderung der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats
erlassen. In diesem Fall hat sie die von ihr ergriffene Maßnahme
unverzüglich der Kommission und der zuständigen Stelle unter
Angabe der Gründe für die Annahme von Gefahr im Verzug
mitzuteilen.

  (3) Die Abs. 1 und 2 sind auf gerichtliche Verfahren nicht
anzuwenden.


                             7. Abschnitt

         Transparenz und Verbindung mit anderen Mitgliedstaaten

                              Transparenz

  § 24. (1) Der Bundesminister für Justiz hat die ihm bekannt
gewordenen wesentlichen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Entscheidungen im Zusammenhang mit Diensten der
Informationsgesellschaft der Europäischen Kommission bekannt zu
geben.

  (2) Der Bundesminister für Justiz hat im Internet Informationen
über
  1. die vertraglichen Rechte und Pflichten der Nutzer sowie über
     die bei Streitfällen verfügbaren Beschwerde- und
     Rechtsschutzverfahren einschließlich der praktischen Aspekte
     dieser Verfahren und
  2. die Anschriften von Behörden, Körperschaften öffentlichen
     Rechts und anderer Stellen, bei denen die Nutzer oder
     Diensteanbieter weitere Informationen oder praktische
     Unterstützung erhalten können,
zu veröffentlichen.


                          Verbindungsstelle

  § 25. (1) Der Bundesminister für Justiz hat als
Verbindungsstelle mit den zuständigen Stellen anderer
Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission
zusammenzuarbeiten. Er hat den an ihn gelangten Auskunftsbegehren
anderer Mitgliedstaaten und der Kommission zu entsprechen und die
nicht in seinen Wirkungsbereich fallenden Ersuchen um Amts- oder
Rechtshilfe oder Auskünfte an die zuständigen Gerichte oder
Verwaltungsbehörden weiterzuleiten.

  (2) Der Bundesminister für Justiz hat die Anschriften der ihm
bekannt gegebenen Verbindungsstellen anderer Mitgliedstaaten im
Internet zu veröffentlichen.


                             8. Abschnitt

                           Strafbestimmungen

                        Verwaltungsübertretungen

  § 26. (1) Ein Diensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wenn er
  1. gegen seine allgemeinen Informationspflichten nach § 5 Abs. 1
     verstößt,
  2. gegen seine Informationspflichten für kommerzielle
     Kommunikation nach § 6 verstößt,
  3. gegen seine Informationspflichten für Vertragsabschlüsse nach
     § 9 Abs. 1 verstößt oder entgegen § 9 Abs. 2 keinen
     elektronischen Zugang zu den freiwilligen Verhaltenskodizes,
     denen er sich unterwirft, angibt,
  4. entgegen § 10 Abs. 1 keine technischen Mittel zur Erkennung und
     Berichtigung von Eingabefehlern zur Verfügung stellt oder
  5. entgegen § 11 die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen
     Geschäftsbedingungen nicht so zur Verfügung stellt, dass sie
     der Nutzer speichern und wiedergeben kann.

  (2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor,
wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung
bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist.


                             Tätige Reue

  § 27. (1) Die Behörde kann einen Diensteanbieter, der die
Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz verletzt, darauf
hinweisen und ihm auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb
einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen. Dabei
hat sie ihn auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen
Rechtsfolgen hinzuweisen.

  (2) Ein Diensteanbieter ist wegen einer Verwaltungsübertretung
nach § 26 Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er den gesetzmäßigen
Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist herstellt.


                            9. Abschnitt

                 Vollzugs- und Schlussbestimmungen

                           In-Kraft-Treten

  § 28. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


                  Verweise auf andere Bundesgesetze

  § 29. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.


                               Vollzug

  § 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
hinsichtlich des § 7 der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie, hinsichtlich der §§ 24 und 25 der Bundesminister
für Justiz sowie hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit betraut.


                Hinweise auf Notifikation und Umsetzung

  § 31. (1) Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der
Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli
1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217
vom 5. August 1998, S 18, der Europäischen Kommission notifiziert
(Notifikationsnummer 2001/290/A).

  (2) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2000/31/EG über
bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im
Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr),
ABl. Nr. L 178 vom 17. Juli 2000, S 1, umgesetzt.


                             Artikel II

                   Änderungen des Signaturgesetzes

  Das Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 Z 4 hat zu lauten:

  "4. einer Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs. 2 ABGB), die von
      Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder
      beruflichen Tätigkeit abgegeben wird."

2. Dem § 27 wird folgender Abs. 6 angefügt:

  "(6) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2001
tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."


                            Artikel III

                 Änderungen der Zivilprozessordnung

  Die Zivilprozessordnung vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 113,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird
wie folgt geändert:

1. § 577 Abs. 3 hat zu lauten:

  "(3) Der Schiedsvertrag muss schriftlich errichtet werden oder
in Telegrammen, Fernschreiben oder elektronischen Erklärungen
enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben."

2. § 592 Abs. 1 hat zu lauten:

  "(1) Den Parteien sind Ausfertigungen des Schiedsspruchs, und
zwar, falls sie dieselben nicht vor dem Schiedsgericht persönlich
in Empfang nehmen, durch die Post, einen Notar oder im Weg der
elektronischen Post zuzustellen."


Klestil                             Schüssel




RIS-Dokumentnummer BGBL/OS/20011221/1/152

Quelle: RIS; http://ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=l&v=bgbl&db=BGBL&q={$QUERY}&sl=100&t=doc4.tmpl&s=(I%20152/2001):PORG
Stand: 2/2002